Präambel
Der Verein wurde gegründet, um die Interessen von jungen Menschen mit Behinderung in Deutschland zu vertreten. Dabei geht es in erster Linie um die Verwirklichung einer selbstbestimmten Teilhabe für junge Menschen mit Behinderung. Der Verein verfolgt einen menschenrechtlichen Ansatz im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen: „Bundesweite Selbstvertretung junger Menschen mit Behinderung – jumemb“, mit der Abkürzung jumemb.
(2) Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz „e. V.“.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in München
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist es, die Situation von jungen Menschen mit Behinderungen zu verbessern und ihnen eine selbstbestimmte Teilhabe in der Gesellschaft zu verwirklichen.
(2) Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- die Koordination und Vernetzung junger Menschen mit Behinderung in Deutschland, die Förderung des Erfahrungsaustauschs und der Vertretung in Gremien, Beiräten und anderen Formaten zur Verbesserung der Teilhabe,
- die Bekanntmachung und Vertretung der Ziele und Aufgaben von jungen Menschen mit Behinderung in zweckmäßigen Veranstaltungen und Konferenzen oder in der Öffentlichkeit sowie bei Institutionen in Politik und Wirtschaft,
- Angebote von Seminaren, Fortbildungen, Erfahrungsaustausch zur Förderung des Empowerments junger Menschen mit Behinderung,
- die Unterstützung und Förderung richtungsweisender Gerichts- und Beschwerdeverfahren zur Durchsetzung der Rechte von Menschen mit Behinderungen
(3) Dies geschieht sowohl parteipolitisch als auch konfessionell unabhängig.
§ 3 Verwendung der Mittel
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, im Übrigen erhalten die Mitglieder als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft und Stimmrecht
(1) Ordentliches Mitglied des Vereins können alle natürlichen Personen bis Vollendung des 27. Lebensjahres werden, die behindert im Sinne von Artikel 1 der UN-Behindertenrechtskonvention sind und die Vereinsziele unterstützen.
(2) Ordentliche Mitglieder können auch juristische Personen werden, in denen die Leitung, Außenvertretung und Entscheidungskompetenz in der Organisation ausschließlich bei behinderten Menschen liegen.
(3) Stimmrecht haben:
- junge Menschen mit Behinderung von Vollendung des 14. Lebensjahres bis Vollendung des 27. Lebensjahres im Sinne des Absatzes 1 und
- Vertreter*innen von juristischen Personen, wenn die Mitgliedschaft und das Stimmrecht entsprechend den Vorgaben in Absatz 2 geregelt sind und die durch behinderte Personen im Sinne des Absatzes 1 vertreten werden. Das Stimmrecht der juristischen Person dürfen nur Vertreter*innen bis Vollendung des 27. Lebensjahres ausüben.
- Minderjährige Mitglieder haben ab Vollendung des 14. Lebensjahres Stimmrecht bei Entscheidungen in der Mitgliederversammlung. Entscheidungen zur Entlastung des Vorstandes, Satzungsänderung und Vereinsauflösung sind davon ausgenommen.
(4) Der Antrag auf Aufnahme ist in Textform an den Vorstand zu richten. Angemessene Vorkehrungen werden hierbei gewährleistet. Die Mitgliedschaft wird wirksam, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes dem Antrag zustimmt.
(5) Die Mitgliedschaft kann ab Vollendung des 27. Lebensjahres auf Antrag in eine Fördermitgliedschaft ohne Stimmrecht vom Vorstand umgewandelt werden.
(6) Die (Förder-) Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung oder Ausschluss, bei juristischen Personen auch bei Verlust der Rechtsfähigkeit. Die Kündigung ist an den Vorstand zu richten und kann in Textform mit vierteljährlicher Frist zum Jahresende erfolgen. Der Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Vor der Beschlussfassung ist das Mitglied anzuhören. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied in offensichtlicher Weise gegen die Ziele des Vereins verstößt oder das Ansehen des Vereins schädigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand oder die Mitgliederversammlung. Wenn der Vorstand ein Mitglied ausschließt, hat das Mitglied innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Ausschlusses das Recht des Widerspruchs, dann entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.
(7) Kommt ein Vereinsmitglied trotz schriftlicher Mahnung mit dem Beitrag mehr als 3 Monate in Rückstand, so kann der Vorstand das Mitglied aus dem Verein ausschließen.
(8) Bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder beim Erlöschen des
Vereins dürfen die Mitglieder keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
§ 5 Beitrag
Die Beitragsordnung wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Bei Bedarf kann ein Beirat gebildet werden.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 3 ordentlichen Mitgliedern (zwischen 18 und 27 Jahren), die behindert im Sinne des § 4 Absatz 1 sein müssen. Vorstandsmitglieder dürfen nur ehrenamtlich tätige stimmberechtigte Mitglieder sein.
(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den/die Kassenführer/in. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern allein vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit der einzelnen Vorstandsmitglieder endet mit Vollendung des 27. Lebensjahres. Der Vorstand bleibt bis zur Übergabe nach Neuwahlen im Amt und führt die Geschäfte bis zur Eintragung und Publikation des Vereinsregistergericht der neu gewählten Vorstandsmitglieder fort. Der Vorstand kann im Block gewählt werden.
(4) Der Vorstand ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
(5) Die Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen oder im Wege der elektronischen Kommunikation gefasst, die ein oder mehrere Vorstandsmitglieder einberufen. Der Vorstand ist bei Teilnahme aller Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden im Protokoll festgehalten.
(6) Der Vorstand kann zur Unterstützung Projekt- und Arbeitsgruppen bilden.
(7) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins und hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstandes
- Wahl der/s Protokollanten/in
- Genehmigung des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses
- Wahl der 2 Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand und der Geschäftsführung angehören dürfen.
- Beratung und Entscheidung über Vorschläge und Anträge zur Förderung der Vereinsarbeit
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Entscheidung über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern
- Entscheidungen über Immobilieneinkäufe oder -verkäufe
- Änderung der Satzung
- Auflösung des Vereins
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einberufen. In diesen Versammlungen erstattet der Vorstand Bericht über die Tätigkeit des Vereins.
(3) Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es von mindestens 10% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangt wird.
(4) Die Einladung erfolgt in Textform mit der Angabe der Tagungsordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen. Anträge auf Änderung der
Tagungsordnung müssen dem Vorstand mindestens 2 Wochen vor der
Mitgliederversammlung in Textform zugegangen sein. Zugelassene Ergänzungen der Tagesordnung sind den Mitgliedern noch vor Beginn der Versammlung mitzuteilen.
(5) Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz und/oder im Wege elektronischer Kommunikation stattfinden.
(6) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Eine Satzungsänderung kann nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen bedürfen der inhaltlichen Ankündigung bei Einladung zur Mitgliederversammlung.
(8) Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied übertragen werden. Die Vollmacht ist nur wirksam, wenn sie dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung in Textform zugegangen ist. Kein Mitglied darf mehr als zwei Stimmen auf sich vereinen. Die Stimmrechtsübertragung kann nur für die jeweilige Mitgliederversammlung erteilt werden. Eine Vollmacht gegen geschuldete Leistung ist von Anfang an nichtig.
(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Es ist von der Versammlungsleitung zu unterzeichnen.
§ 9 Vereinsauflösung
(1) Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn es die Mitgliederversammlung mit wenigstens drei Viertel der abgegebenen Stimmen durch wenigstens zwei Drittel aller Stimmberechtigten beschließt. Sie bestimmt zur Abwicklung der Geschäfte 2 Liquidatoren.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in
Deutschland e. V. – ISL, Registergericht: Amtsgericht Kassel Registernummer: VR 2818, die es ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige “selbstbestimmt Leben“ Zwecke zu verwenden hat.
Ort: Uder
Datum: 14.03.2026